VOEG · Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz
§ 18 VOEGVollziehung
6. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 11 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Inneres und im Übrigen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.