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VOEG · Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

§ 17 VOEGVerweise

6. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.