BTÜ-V · Bluetongue-Überwachungsverordnung
§ 4 BTÜ-VProbenahme und Untersuchung gemäß Stichprobenplan
2. Abschnitt Überwachungsprogramm
Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß § 3 sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-Untersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-21