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BTÜ-V · Bluetongue-Überwachungsverordnung

§ 4 BTÜ-VProbenahme und Untersuchung gemäß Stichprobenplan

2. Abschnitt Überwachungsprogramm

In KraftAmtlicher Text

Nach Maßgabe des Stichprobenplans gemäß § 3 sind durch die amtlichen Tierärzte Blutproben von empfänglichen Tieren zu entnehmen und zur Untersuchung auf Bluetongue (bei Sentineltieren Antikörperuntersuchung, ansonsten Antigen-Untersuchung) an das nationale Referenzlabor einzusenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-21