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Internationales Übereinkommen zur Bekämp · Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

§ 21 Internationales Übereinkommen zur Bekämp

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.