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Internationales Übereinkommen zur Bekämp · Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

§ 22 Internationales Übereinkommen zur Bekämp

Artikel 22

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht ausschließlich den Behörden dieses anderen Vertragsstaats vorbehalten sind.