TTG 2007 · Tiertransportgesetz 2007
§ 19 TTG 2007Ausnahmen betreffend die Durchführung von Beförderungen über acht Stunden
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen
Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gestattet sind, verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der letzte Bestimmungsort in maximal zehn Stunden erreicht werden kann.