TTG 2007 · Tiertransportgesetz 2007
§ 20 TTG 2007Vorübergehendes Beförderungsverbot
4. Abschnitt Besondere Bestimmungen
Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 festgestellt, dass ein nicht in Österreich zugelassener Transportunternehmer in Österreich wiederholt oder ernsthaft gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verstoßen hat und wurden bereits alle Mittel des gegenseitigen Informationsaustausches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgeschöpft, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ein befristetes Beförderungsverbot durch Österreich für den betroffenen Transportunternehmer aussprechen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-09-01
Verweist auf
- TTG 2007 Art. 26
- TTG 2007 § 5