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Technischer Zeichner/Technische Zeichner · Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

§ 10 Technischer Zeichner/Technische Zeichner

In KraftAmtlicher Text

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.