§ 11 Technischer Zeichner/Technische Zeichner
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9 und 10 sinngemäß.
Verweist auf
- Technischer Zeichner/Technische Zeichner § 10
- Technischer Zeichner/Technische Zeichner Art. 27
- Technischer Zeichner/Technische Zeichner § 9