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Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A · Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5

§ 5 Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/APrüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 4 für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und 3. Verwaltungsverfahrensrecht.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 3 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 3 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.