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Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A · Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5

§ 6 Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/APrüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 4 für den technischen Dienst

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie des Rechtes der Europäischen Union,

2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und

3. Versorgung und Materialerhaltung.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 2 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3 und jenes des Prüfungsfaches nach Z 3 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1. nach Abs. 1 Z 1 und 2 mündlich und

2. nach Abs. 1 Z 3 schriftlich und mündlich

jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 3 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.