VNG · Vermarktungsnormengesetz
§ 16 VNGBesondere Untersuchungen
3. Abschnitt Durchführung der Kontrollen
Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung
1. fachlich geeignete Stellen zur Durchführung der Untersuchungen und
2. die anzuwendenden Untersuchungsverfahren
festzulegen.