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VNG · Vermarktungsnormengesetz

§ 16 VNGBesondere Untersuchungen

3. Abschnitt Durchführung der Kontrollen

In KraftAmtlicher Text

Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung

1. fachlich geeignete Stellen zur Durchführung der Untersuchungen und

2. die anzuwendenden Untersuchungsverfahren

festzulegen.