VNG · Vermarktungsnormengesetz
§ 17 VNGHeranziehung von Sachverständigen
3. Abschnitt Durchführung der Kontrollen
Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung einer beanstandeten Ware amtlich befasst waren, und – falls diese einer Untersuchungsanstalt angehören – der Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen in einem über die Beschaffenheit dieser Ware durchzuführenden Verfahren bestellt werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2011-01-01