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VNG · Vermarktungsnormengesetz

§ 17 VNGHeranziehung von Sachverständigen

3. Abschnitt Durchführung der Kontrollen

En vigueurTexte officiel

Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung einer beanstandeten Ware amtlich befasst waren, und – falls diese einer Untersuchungsanstalt angehören – der Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen in einem über die Beschaffenheit dieser Ware durchzuführenden Verfahren bestellt werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2011-01-01