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VNG · Vermarktungsnormengesetz

§ 17 VNGHeranziehung von Sachverständigen

3. Abschnitt Durchführung der Kontrollen

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Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung einer beanstandeten Ware amtlich befasst waren, und – falls diese einer Untersuchungsanstalt angehören – der Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen in einem über die Beschaffenheit dieser Ware durchzuführenden Verfahren bestellt werden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2011-01-01