Internationales Übereinkommen gegen Dopi · Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
§ 14 Internationales Übereinkommen gegen Dopi
Artikel 14 – Unterstützung des Auftrags der Welt-Anti-Doping-Agentur
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den wichtigen Auftrag der Welt-Anti-Doping-Agentur bei der internationalen Bekämpfung des Dopings zu unterstützen.