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Internationales Übereinkommen gegen Dopi · Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

§ 15 Internationales Übereinkommen gegen Dopi

Artikel 15 – Finanzierung der Welt-Anti-Doping-Agentur zu gleichen Anteilen

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten unterstützen den Grundsatz, wonach die staatlichen Behörden und die Olympische Bewegung den gebilligten jährlichen Kernhaushalt der Welt-Anti-Doping-Agentur zu gleichen Teilen übernehmen.