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Internationales Übereinkommen gegen Dopi · Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

§ 25 Internationales Übereinkommen gegen Dopi

Artikel 25 – Wesen der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung

In KraftAmtlicher Text

Bei der in Artikel 24 beschriebenen Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die betreffende Forschung

a) international anerkannten ethischen Praktiken entspricht;

b) die Verabreichung verbotener Wirkstoffe und Methoden an Athleten vermeidet;

c) nur mit geeigneten Sicherheitsvorkehrungen erfolgt, um zu verhindern, dass die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung für Dopingzwecke missbraucht und angewendet werden.