Internationales Übereinkommen gegen Dopi · Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
§ 26 Internationales Übereinkommen gegen Dopi
Artikel 26 – Weitergabe von Forschungsergebnissen im Bereich der Dopingbekämpfung
Vorbehaltlich der Einhaltung des anzuwendenden nationalen und internationalen Rechts geben die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung an andere Vertragsstaaten und an die Welt-Anti-Doping-Agentur weiter.