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Internationales Übereinkommen gegen Dopi · Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

§ 26 Internationales Übereinkommen gegen Dopi

Artikel 26 – Weitergabe von Forschungsergebnissen im Bereich der Dopingbekämpfung

In KraftAmtlicher Text

Vorbehaltlich der Einhaltung des anzuwendenden nationalen und internationalen Rechts geben die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung an andere Vertragsstaaten und an die Welt-Anti-Doping-Agentur weiter.