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Standes- und Ausübungsregeln für Leistun · Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

§ 3 Standes- und Ausübungsregeln für LeistunStandesregeln

In KraftAmtlicher Text

Die im § 1 Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Personenbetreuers auzuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.