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Standes- und Ausübungsregeln für Leistun · Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

§ 4 Standes- und Ausübungsregeln für Leistun

In KraftAmtlicher Text

Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder der zu betreuenden Person, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen und die Persönlichkeitsrechte einschließlich der wirtschaftlichen Interessen des zu Betreuenden zu verletzen. Ein standeswidriges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn Personenbetreuer

1. ihre Leistungen nicht wahrheitsgetreu anbieten oder

2. Leistungen erbringen ohne hiezu beauftragt zu sein oder

3. Zahlungen entgegennehmen ohne hiezu ermächtigt zu sein oder

4. ihnen anvertraute Gegenstände eigenmächtig zurückbehalten oder

5. Empfehlungen ungeeigneter Personen als Betreuer abgeben.