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Durchführung der befristeten Umstrukturi · Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

§ 12 Durchführung der befristeten UmstrukturiNationale Beihilfe

2. Abschnitt Durchführung der befristeten Beihilfe für Österreich

In KraftAmtlicher Text

Die Auszahlung der nationalen Beihilfe gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 erfolgt durch die AMA mit Bescheid.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-07-01