§ 12 Durchführung der befristeten UmstrukturiNationale Beihilfe
2. Abschnitt Durchführung der befristeten Beihilfe für Österreich
Die Auszahlung der nationalen Beihilfe gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 erfolgt durch die AMA mit Bescheid.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-07-01
Verweist auf
- Durchführung der befristeten Umstrukturi Art. 17