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Durchführung der befristeten Umstrukturi · Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

§ 11 Durchführung der befristeten UmstrukturiFortschrittsbericht

2. Abschnitt Durchführung der befristeten Beihilfe für Österreich

In KraftAmtlicher Text

(1) Die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m.b.H. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich vom Stand der Durchführung des nationalen Umstrukturierungsprogramms in Kenntnis zu setzen. Zu diesem Zweck ist ein Fortschrittsbericht gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 vorzulegen.

(2) Vor Auszahlung der letzten Tranche der befristeten Beihilfe ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein endgültiger Fortschrittsbericht gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu übermitteln.

(3) Der AMA ist jeweils eine Kopie dieser Fortschrittsberichte durch die VÖR Rübenbauern Vertretungs- und Übernahmegesellschaft m. b.H. zu übermitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-07-01