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Durchführung der befristeten Umstrukturi · Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

§ 7 Durchführung der befristeten UmstrukturiÄnderung des Umstrukturierungsplans

1. Abschnitt Quotenaufgabe durch die Zuckerindustrie

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über einen Antrag nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig abzusprechen.

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Kopie des geänderten Umstrukturierungsplans zu übermitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-07-01