§ 7 Durchführung der befristeten UmstrukturiÄnderung des Umstrukturierungsplans
1. Abschnitt Quotenaufgabe durch die Zuckerindustrie
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über einen Antrag nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 bescheidmäßig abzusprechen.
(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Kopie des geänderten Umstrukturierungsplans zu übermitteln.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-07-01