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Durchführung der befristeten Umstrukturi · Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

§ 2 Durchführung der befristeten UmstrukturiZuständigkeit

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist im Hinblick auf die §§ 3, 4, 5, 7 und 9 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-07-01