§ 6 Durchführung der befristeten UmstrukturiGewährung der Umstrukturierungsbeihilfe
1. Abschnitt Quotenaufgabe durch die Zuckerindustrie
Die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe nach Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und 2, sowie mit Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 hat durch die AMA mit Bescheid zu erfolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-07-01
Verweist auf
- Durchführung der befristeten Umstrukturi § 10
- Durchführung der befristeten Umstrukturi Art. 16
- Durchführung der befristeten Umstrukturi Art. 19