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Durchführung der befristeten Umstrukturi · Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

§ 6 Durchführung der befristeten UmstrukturiGewährung der Umstrukturierungsbeihilfe

1. Abschnitt Quotenaufgabe durch die Zuckerindustrie

In KraftAmtlicher Text

Die Auszahlung der Umstrukturierungsbeihilfe nach Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 und 2, sowie mit Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 hat durch die AMA mit Bescheid zu erfolgen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-07-01