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Gegenseitiger Datenaustausch in Asylange · Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)

§ 1 Gegenseitiger Datenaustausch in Asylange

Begriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 ( BGBl. III Nr. 65/2006 ) in Kraft getreten (vgl. § 0).

(1) Daten in Asylangelegenheiten im Sinne dieses Abkommens sind Daten von Asylwerbern, die nicht die österreichische, schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen.

(2) Asylwerber im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die einen Antrag zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder dessen Einstellung.