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Gegenseitiger Datenaustausch in Asylange · Gegenseitiger Datenaustausch in Asylangelegenheiten (Liechtenstein, Schweiz)

§ 2 Gegenseitiger Datenaustausch in Asylange

Zweck des Abkommens

In KraftAmtlicher Text

Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 ( BGBl. III Nr. 65/2006 ) in Kraft getreten (vgl. § 0).

Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.