§ 2 Gegenseitiger Datenaustausch in Asylange
Zweck des Abkommens
Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 ( BGBl. III Nr. 65/2006 ) in Kraft getreten (vgl. § 0).
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.