§ 30 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichArtikel 30.
III. TEIL. römisch drei. TEIL. Nachlaßangelegenheiten.
Die Abhandlung des unbeweglichen Nachlaßvermögens und die Entscheidung über die dieses Vermögen betreffenden streitigen Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche stehen ausschließlich den Gerichten des vertragschließenden Staates zu, auf dessen Gebiete dieses Nachlaßvermögen gelegen ist.
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- Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlich § 23
- Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlich § 47
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