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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlich · Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)

§ 47 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichArtikel 47.

V. TEIL. römisch fünf. TEIL. Rechtsauskünfte.

In KraftAmtlicher Text

Mit Ablauf des 31.12.1983 außer Kraft getreten, soweit es sich auf Strafsachen bezieht (vgl. Art. 30, BGBl. Nr. 542/1983 ).

Das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten, der Republik Österreich und das Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien werden einander auf Ersuchen den Wortlaut der in ihrem Staatsgebiet in Kraft stehenden oder in Kraft gestandenen Rechtsvorschriften bekanntgeben und gegebenenfalls Auskünfte über bestimmte Rechtsfragen erteilen.