§ 46 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichArtikel 46.
Ehefähigkeitszeugnisse.
Die Bescheinigung der Zuständigkeit bestimmter innerer Behörden der vertragschließenden Staaten zur Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen entfällt im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Staaten.