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Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlich · Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Montenegro)

§ 49 Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichArtikel 49.

VI. TEIL. römisch sechs. TEIL. Schlußbestimmungen.

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieser Vertrag tritt 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Der Vertrag ist für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der vertragschließenden Staaten 6 Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres dem anderen vertragschließenden Staat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündige.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in Wien, am 16. Dezember 1954 in doppelter Urschrift in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.