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Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb · Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Montenegro)

§ 12 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Vertragsstaat und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.