§ 13 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb
Artikel 13
Die Vertragsstaaten ermutigen die „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (ORF) und die Jugoslawischen Rundfunk- und Fernsehanstalten zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.