§ 2 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 2
Gerichtliche Entscheidungen, die einer Überwachung oder Vollstreckung unterliegen
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nur, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
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- Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen § 17
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