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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen · Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Montenegro)

§ 2 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 2

En vigueurTexte officiel

Gerichtliche Entscheidungen, die einer Überwachung oder Vollstreckung unterliegen

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nur, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.