§ 35 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 35
Dieser Vertrag findet auch auf gerichtliche Entscheidungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen sind.
Artikel 35
Dieser Vertrag findet auch auf gerichtliche Entscheidungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen sind.