§ 7 Wirtschaftliche, landwirtschaftl., indus
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Beratungsleistungen sowie die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiete
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der Außenwirtschaft;
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der Wirtschaftsverwaltung;
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des gewerblichen Rechtsschutzes;
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des Tourismus;
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des Patentwesens;
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des Bank- und Finanzwesens;
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des Versicherungswesens;
fördern.