§ 8 Wirtschaftliche, landwirtschaftl., indus
Artikel 8
Die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden:
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Kooperationsvereinbarungen zur effizienteren Ausnutzung von Produktionskapazitäten, Minimierung der Produktionskosten und Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit;
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Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, Errichtung von Handelsvertretungen und -niederlassungen;
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Investitionen und Unternehmensbeteiligungen auch im Rahmen der Privatisierung;
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Technologie- und Know-How-Transfer;
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Entwicklungs- und Technologieprojekte;
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angewandte Forschung;
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Informationsaustausch über Patente, Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte;
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Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften;
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Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Entwicklung von Unternehmensstrategien, Kostenrechnung und sonstige Dienstleistungen;
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Erstellung von Feasibility-Studien;
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Informationsaustausch auf dem Gebiet der Standardisierung und Meteorologie;
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Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten;
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Austausch von Informationen, Dokumentationen und Publikationen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind;
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Zusammenarbeit der Wirtschaftskammern und Unternehmerverbände;