Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)
§ 11 Abkommen über die polizeiliche Zusammena
Auslegung des Abkommens
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
(2) Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.