Abkommen über die polizeiliche Zusammena · Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)
§ 9 Abkommen über die polizeiliche Zusammena
Kosten
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, trägt jede Vertragspartei die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.