EU-VStVG · EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
§ 11 EU-VStVGKosten
2. Abschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich
Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden.
EU-VStVG · EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
2. Abschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich
Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden.