EU-VStVG · EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
§ 12 EU-VStVGVoraussetzungen
3. Abschnitt Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat
Entscheidungen österreichischer Behörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.