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EU-VStVG · EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

§ 14 EU-VStVGBeendigung der Vollstreckung

3. Abschnitt Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Strafbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.

(2) Die Strafbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 weggefallen sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2013-02-14