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Einreihungsverordnung · Einreihungsverordnung

§ 5 EinreihungsverordnungLehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Fachschulen für Sozialberufe

In KraftAmtlicher Text

An den Fachschulen für Sozialberufe werden zugeordnet:

1. Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen sowie den Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis (den praxisbezogenen Unterrichtsveranstaltungen): Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2. Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppe IV oder IVa eingestuft sind.