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Einreihungsverordnung · Einreihungsverordnung

§ 6 EinreihungsverordnungLehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen an den Bundessportakademien

In KraftAmtlicher Text

An den Bundessportakademien werden zugeordnet:

1. Den fachtheoretischen und didaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen: Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis III eingestuft sind.

2. Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:

Alle Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie in die Lehrverpflichtungsgruppen IV bis V eingestuft sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-04-01