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Verbot von Streumunition · Verbot von Streumunition

§ 2 Verbot von StreumunitionVerbote

In KraftAmtlicher Text

Tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Übereinkommens über Streumunition in Kraft (vgl. § 8 Abs. 2).

Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Überlassung, die Vermittlung, die Ein-, Ausund Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Streumunition sind verboten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-08-24