Verbot von Streumunition · Verbot von Streumunition
§ 2 Verbot von StreumunitionVerbote
Tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Übereinkommens über Streumunition in Kraft (vgl. § 8 Abs. 2).
Die Entwicklung, die Herstellung, der Erwerb, die Überlassung, die Vermittlung, die Ein-, Ausund Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Streumunition sind verboten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-08-24