Verbot von Streumunition · Verbot von Streumunition
§ 3 Verbot von StreumunitionEinschränkungen
Tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Übereinkommens über Streumunition in Kraft (vgl. § 8 Abs. 2).
Nicht unter das Verbot gemäß § 2 fallen
1. der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und der Gebrauch von Streumunition ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes sowie die Aus- und Durchfuhr von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens ausschließlich zum Zweck der militärischen Ausbildung oder der Entminung und Entschärfung;
2. der Erwerb, die Überlassung, die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Streumunition zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung sowie die Aus- und Durchfuhr von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens zu diesen Zwecken.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-08-24