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Installations- und Gebäudetechnik-Ausbil · Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung

§ 6 Installations- und Gebäudetechnik-AusbilGrundlagen der Installations- und Gebäudetechnik

Theoretische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1. Werkstoffkunde,

2. Gasgeräte und Gasanlagen,

3. Heizungs- und Lüftungsanlagen,

4. Wassergeräte und Wasseranlagen,

5. Abwasseranlagen,

6. feste und lösbare Verbindungen,

7. Werkzeuge und Werkzeugmaschinen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01