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Übereinkommen des Europarats zur Bekämpf · Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

§ 24 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpf

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die folgenden Umstände bei der Festsetzung des Strafmaßes für nach Artikel 18 umschriebene Straftaten als erschwerend angesehen werden:

a) Durch die Straftat wurde das Leben des Opfers vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet;

b) die Straftat wurde gegen ein Kind verübt;

c) die Straftat wurde von einem oder einer öffentlich Bediensteten bei Ausführung seiner oder ihrer Pflichten verübt;

d) die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen.